Was haben ein Wirtshaus, eine Apotheke und ein Labor gemeinsam?

  08.05.2020Kategorie Wissen & How-To, Wissenschaft

Wir schenken ihr wenig Beachtung, aber sie ist immer da – die CE-Kennzeichnung auf Saft,- Bier- und Weingläsern in Restaurants und Gaststätten. Nicht nur innerhalb der EU ist sie zu finden, sondern auch international. Waagen und Laborgeräte haben ebenfalls diese Markierung. Denn sie alle unterliegen dem deutschen Mess- und Eichgesetz. Was verbirgt sich hinter dem Gesetz und welche Auswirkungen hat es für Anwender von Laborgeräten?

Wo kommt das Gesetz zum Einsatz?

Das Bundesministerium für Wirtschaft setzte 2014 die EU-Richtlinie 2014/32/EU in ein Gesetz um. Die Kennzeichnung ist dabei eine der auffälligsten Änderungen, die die Neufassung des Mess- und Eichgesetzes von 2014 mit sich bringt. Früher gab es auf den Geräten ein herstellerspezifisches Symbol, zum Beispiel HB für BRAND. Dafür musste jeder Hersteller sein Kennzeichen registrieren lassen. Mit dem neuen Gesetz ist die Kennzeichnung vorgegeben und herstellerunabhängig (Übersicht siehe Tabelle 1).
Dank der Neufassung des deutschen Mess- und Eichgesetzes wird den Anwendern die Auswahl konformer Geräte durch eine einheitliche Kennzeichnung deutlich erleichtert. Gleichzeitig wachsen aber auch die Anforderungen an Anwender und Hersteller durch die Kontrollen. Doch genau diese Kontrollen des Eichamtes sind es, die für einen deutlich höheren Qualitätsstandard sorgen.

Volumenmessgeräte wie Messkolben, Dispenser, Luftpolsterpipetten
Thermometer, Druckmessgeräte, Abgasmessgeräte
(Nicht)selbsttätige Waagen (gemäß 2014/31/EU oder 2014/32/EU), Ausschankmaße, Geräte zur Messung von Längen (z.B. Zollstock)

Tabelle 1: Übersicht zur möglichen Kennzeichnung und ausgewählte Gerätebeispiele

Anhand der vielen Gerätebeispiele in der Tabelle wird deutlich, wie weitreichend die Kennzeichnungspflicht des Mess- und Eichgesetzes ist. Betroffen sind zum Beispiel Apotheken, die Arzneimittel herstellen, oder Labore, die Diagnosen und Behandlungen von Krankheiten verantworten.

Zwei Hauptgruppen müssen das Gesetz erfüllen:

  • Hersteller, die das jeweilige Produkt gesetzeskonform und mit der richtigen Kennzeichnung produzieren wollen.
  • Verwender, die das Produkt mit der richtigen Kennzeichnung für den vorgesehenen Einsatzzweck anwenden.

Die technischen Regeln der Geräte werden von Fachleuten festgelegt und kontrolliert. Für Volumenmessgeräte ist das nationale Metrologieinstitut verantwortlich, die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt). Eichämter auf Länderebene führen eine Überwachung der Hersteller sowie Anwendern durch. Zur gesetzeskonformen Herstellung werden die Hersteller regelmäßig von der jeweiligen Landeseichbehörde überprüft (siehe Bild 1).

Bild 1: Schema zur Umsetzung des Deutschen Mess- und Eichgesetzes, Quelle: Brand

Was müssen Anwender beachten?

Da das Gesetz nicht immer den Einsatz speziell gekennzeichneter Geräte fordert, hat der Anwender die Aufgabe für seinen Einsatzzweck passenden Instrumente zu verwenden. Werden entgegen dem Gesetz nicht gekennzeichnete Geräte benutzt, können entsprechende Strafen anfallen.

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    Diese Anwenderkategorien gibt es gemäß dem Gesetz:

    • Apotheken
    • Diagnoselabore zur Behandlung von Krankheiten (medizinische und pharmazeutische Laboratorien)
    • Amtlicher Verkehr (Gutachten, Gerichtsverfahren) oder öffentliches Interesse (jeweilige Rechtsverordnungen)

    Wie sind geprüfte Geräte erkennbar?

    Ob ein Gerät nach den Gesetzesvorgaben hergestellt wurde, ist an der Kennzeichnung auf dem Artikel selbst und den Begleitunterlagen erkennbar. Das Symbol DE-M gilt unabhängig vom Hersteller gilt für Volumenmessgeräte aus Glas oder Kunststoff, Luftpolsterpipetten, Stepper, Direktverdränger, Dispenser oder Titriergeräte. Die nachfolgende zweistellige Zahl hält das Jahr der Herstellung fest. Eine Konformitätsbewertungsstelle, die während der Fertigung beteiligt war, gibt es für Volumenmessgeräte nicht. Somit reicht die beschriebene Kennzeichnung aus (siehe Bild 2).

    Bild 2: Detailaufnahme der Kennzeichnung, Quelle: Brand

    Außerdem bestimmt das Gesetz Anforderungen für die Lesbarkeit der Markierung. Der rechteckige Rahmen muss mind. 5 mm groß sein, so dass das Kennzeichen schnell erkennbar ist. Es gibt natürlich auch Geräte, die kleiner sind als die Vorgabe. Hier werden die Begleitunterlagen wichtig, also eine Konformitätserklärung, aus der die jeweilige Kennnummer ersichtlich ist. Dieses Dokument (siehe Bild 3) muss der Anwender aufbewahren und bei einer Verwendungsüberwachung durch das Eichamt vorzeigen.

    Bild 3: Beispiel einer Konformitätserklärung, Quelle: Brand

    Sind auch Zubehör und Ersatzteile betroffen?

    Damit stellt sich die Frage nach Zubehör und Ersatzteilen. Bei einem Messkolben ist der zugehörige Stopfen nicht mit der Kennzeichnung versehen. Auch Pipettierhilfen haben keine solche Kennzeichnung, weil sie nicht für die Genauigkeit des Volumens verantwortlich sind. Bei Luftpolsterpipetten und Steppern sind die Spitzen und PD-Tips ebenso als Zubehör eingestuft. Diese müssen keine Kennzeichnung nach dem deutschen Mess- und Eichgesetz tragen. Um trotzdem genau arbeiten zu können, sollte das eingesetzte Zubehör perfekt zum gekennzeichneten Produkt passen.

    Ähnliches gilt für Ersatzteile. Eine Ausstoßkanüle muss die Kennzeichnung nicht tragen, weil sie im Sinne des Gesetzes nicht relevant ist. Die Funktion muss nach dem Einbau jedoch aufrechterhalten werden. Deshalb ist ein Funktionstest nach der Montage eines Ersatzteils immer notwendig. Sollte es ein volumenrelevantes Ersatzteil sein, benötigt das Gerät eine Kalibrierung zum Nachweis der Funktionalität.

    Weitere Informationen

    Dieser Artikel entstand mit freundlicher Unterstützung von BRAND– unserem Top-Partner für Volumenmessgeräte aus Glas.

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